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6. Gewährleistung

6.1 Gewährleistung oder Garantie - was ist das eigentlich?

Die Gewährleistung ist gesetzliche Verpflichtung des Schuldners (Verkäufers), für die Mangelfreiheit einer Sache oder einer Leistung einzustehen. Im Gesetz wird statt des Begriffes "Gewährleistung" der Begriff "(Sach-)Mängelhaftung" verwendet. Der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, dem Käufer die Ware frei von Sachmängeln zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt vor:

  • wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Beispiel: Die Grafikkarte eines neuen Computers ist defekt.
  • soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, wenn sich sie Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet
  • soweit weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung vorliegt, wenn sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.

Käufer tun sich bei der Reklamation generell leichter, wenn sie vor Vertragsschluss schriftlich mit dem Verkäufer festgehalten haben, wie die Ware beschaffen sein soll. Soweit es sich um Sachmängel handelt, verjähren die Ansprüche in zwei Jahren.

Der Käufer hat zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung, also auf mangelfreie Lieferung oder die Beseitigung des Mangels innerhalb einer gesetzten Frist. Erst wenn die verlangte Nacherfüllung erfolglos gefordert wurde, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Unter Umständen kann der Käufer auch Schadensersatz geltend machen. Die Kosten für die Nacherfüllung hat der Verkäufer zu tragen. Hierzu zählen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

Der Verkäufer hat aber das Recht, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei ist sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob es nicht einfacher ist, den Mangel zu beheben.

Erst wenn der Verkäufer die Nacherfüllung:

  • verweigert oder
  • die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder
  • die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist,

kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückfordern, bzw. den Kaufpreis mindern.

Sie brauchen sich nicht damit vertrösten zu lassen, dass der Hersteller monatelang auf sich warten lässt. Der Verkäufer ist nämlich Ihr Vertragspartner, nicht der Hersteller!

6.1.1 Sonderfall: Garantie
Wer als Unternehmer Waren an Verbraucher verkauft, ist nicht verpflichtet, eine Garantie auf seine Waren zu geben. Er muss aber für Sachmängel haften, die bei Übergabe der Kaufsache bestanden haben (Gewährleistung).

Hersteller geben meistens gesonderte Garantieleistungen für ihre eigene Produktpalette. Diese Garantien dienen lediglich der Erweiterung bestehender Gewährleistungsrechte.

Diese Ausweitung kann sich darauf beschränken, dass:

  • eine Sache nicht nur eine bestimmte Eigenschaft bei Übergabe hatte, sondern auch behält (Haltbarkeitsgarantie).
  • der Hersteller auch gegenüber dritten Personen haftet (Beschaffenheitsgarantie)

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